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Energieausweis im Inserat: Fünf Pflichtangaben und wie ein Verstoß bis zu 10.000 Euro kostet

Immobilienverwalter erfasst Gebäudedaten vor einem Mehrfamilienhaus mit dem Tablet

Problem: Fehlen im Immobilien-Inserat die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach §108 GEG, dazu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Ursache: Energieausweis-Verstöße sind selten Absicht, meistens ein Prozessloch: Zeitdruck beim Inseratsstart, ein Ausweis, der noch nicht vorliegt, abgelaufen ist oder schlicht nicht konsultiert wurde.

These: Ein Freigabeprozess, der vor der Veröffentlichung alle fünf Pflichtangaben nach §87 Abs. 1 GEG prüft und das Inserat bei fehlenden Angaben blockiert, schließt das Risiko strukturell weitgehend aus.

EverReal Redaktion, Insights aus der Praxis von 350+ Immobilienunternehmen. Zuletzt aktualisiert: Juli 2026.

Welche Energieausweis-Angaben müssen ins Inserat?

Direkte Antwort: Immobilien-Inserate müssen bei Neuvermietung nach §87 Abs. 1 GEG fünf Angaben aus dem Energieausweis enthalten: Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a), wesentliche Energieträger, Baujahr des Gebäudes und Energieeffizienzklasse. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit nach §108 GEG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Warum Energieausweis-Verstöße häufig passieren

Der Ablauf ist meist derselbe: Ein Objekt wird frei, der Inseratstext wird schnell erstellt, und der Energieausweis liegt entweder noch nicht vor, ist abgelaufen oder wurde schlicht nicht konsultiert. Zeitdruck beim Inseratsstart ist die häufigste Ursache für fehlende oder unvollständige Energieausweis-Angaben.

Hinzu kommt, dass der Energieausweis formal für das Gebäude ausgestellt wird, nicht für die einzelne Wohnung. Wer mehrere Einheiten in einem Bestand verwaltet, muss sicherstellen, dass der Ausweis zum richtigen Gebäude gehört und noch gültig ist. Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.

Ohne eine Checkliste, die vor der Inserat-Veröffentlichung alle fünf Pflichtfelder abfragt, entsteht ein systematisches Risiko.

Bußgeldrisiko: Bis zu 10.000 Euro und Abmahnfähigkeit

Ein Verstoß gegen §87 GEG ist eine Ordnungswidrigkeit nach §108 GEG. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 10.000 Euro pro Verstoß. Zuständig sind die Behörden der jeweiligen Bundesländer.

Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil I ZR 4/17 vom 14. Juni 2018 bestätigt, dass fehlende Energieausweis-Angaben im Inserat auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind (UWG). Das bedeutet: Neben dem behördlichen Bußgeld können auch Mitbewerber oder Verbände eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.

Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).

Die gesetzliche Grundlage: GEG §§79 bis 87

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt Energieausweise in den §§79 bis 87.

§79 GEG: Energieausweis muss vorliegen. Der Energieausweis muss für das Gebäude vorliegen. Er wird nicht pro Wohnung, sondern pro Gebäude ausgestellt. Liegt kein gültiger Ausweis vor, ist die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach §80 GEG nicht erfüllbar.

§80 GEG: Vorlage bei Besichtigung und Aushändigung bei Vertragsabschluss. Bei einer Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt oder im Exposé sichtbar gemacht werden. Spätestens beim Abschluss des Mietvertrages muss der Ausweis ausgehändigt werden. Eine elektronische Übermittlung ist zulässig.

§87 Abs. 1 GEG: Fünf Pflichtangaben im Inserat. Alle fünf Angaben müssen im Inserat selbst sichtbar sein, nicht erst auf Nachfrage. Das gilt für Printanzeigen ebenso wie für Online-Portale.

Art des Ausweises

  • Bezeichnung im Ausweis: Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis
  • Beispiel: Verbrauchsausweis

Endenergiebedarf oder -verbrauch

  • Bezeichnung im Ausweis: Kennwert in kWh/(m²·a)
  • Beispiel: 125 kWh/(m²·a)

Wesentliche Energieträger

  • Bezeichnung im Ausweis: Heizungsart
  • Beispiel: Erdgas

Baujahr des Gebäudes

  • Bezeichnung im Ausweis: Baujahr
  • Beispiel: 1985

Energieeffizienzklasse

  • Bezeichnung im Ausweis: Klasse A+ bis H
  • Beispiel: Klasse D

Inserat-Freigabe an die fünf Pflichtfelder koppeln. Ein geführter Workflow, der vor der Inserat-Veröffentlichung alle fünf Energieausweis-Felder prüft und den Publish-Schritt blockiert, wenn Angaben fehlen, verhindert den Verstoß systematisch. EverReal bildet als digitales Fundament einen prüffähigen Vermietungsprozess ab, bei dem der Inserat-Status erst auf "veröffentlichbar" springt, wenn alle Pflichtfelder befüllt sind. Das schließt die fünf Angaben nach §87 Abs. 1 GEG ein.

Ausweis-Beschaffung 4 bis 6 Wochen vorher anstoßen. Zusätzlich empfiehlt sich eine automatische Erinnerung zur Ausweis-Beschaffung 4 bis 6 Wochen vor dem geplanten Neuvermietungstermin. So bleibt ausreichend Zeit, einen abgelaufenen oder fehlenden Ausweis rechtzeitig zu beschaffen, bevor der Inseratsdruck entsteht.

GEG-Nachweise mit Zeitstempel dokumentieren. Die Unterlagen gehören zur revisionssicheren Dokumentation in der Hausverwaltung: Wer im Nachhinein nachweisen muss, dass alle GEG-Anforderungen erfüllt waren, braucht einen Zeitstempel, wann der Ausweis vorlag und wann er im Inserat verwendet wurde.

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Fazit

Die fünf Pflichtangaben nach §87 GEG sind klar definiert. Das Risiko entsteht nicht aus Unkenntnis, sondern aus fehlenden Prozessen.

Wer einen Freigabeprozess einsetzt, der die Veröffentlichung eines Inserats ohne vollständige Energieausweis-Daten blockiert, schützt sich vor Bußgeldern bis zu 10.000 Euro und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Laden Sie den Compliance-Readiness Buyer's Guide herunter oder vereinbaren Sie eine Demo, um zu sehen, wie EverReal Inserat-Freigaben mit GEG-Compliance verbindet.

Rechtlicher Hinweis und Quellen

Wir geben keine Rechtsberatung. Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).

Quellen:- §79, §80, §87, §108 GEG (gesetze-im-internet.de)- BGH I ZR 4/17, 14. Juni 2018 (bundesgerichtshof.de)

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Energieausweis im Inserat: Fünf Pflichtangaben und wie ein Verstoß bis zu 10.000 Euro kostet

Immobilienverwalter erfasst Gebäudedaten vor einem Mehrfamilienhaus mit dem Tablet

Problem: Fehlen im Immobilien-Inserat die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach §108 GEG, dazu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Ursache: Energieausweis-Verstöße sind selten Absicht, meistens ein Prozessloch: Zeitdruck beim Inseratsstart, ein Ausweis, der noch nicht vorliegt, abgelaufen ist oder schlicht nicht konsultiert wurde.

These: Ein Freigabeprozess, der vor der Veröffentlichung alle fünf Pflichtangaben nach §87 Abs. 1 GEG prüft und das Inserat bei fehlenden Angaben blockiert, schließt das Risiko strukturell weitgehend aus.

EverReal Redaktion, Insights aus der Praxis von 350+ Immobilienunternehmen. Zuletzt aktualisiert: Juli 2026.
Inhaltsverzeichnis
Welche Energieausweis-Angaben müssen ins Inserat?
Warum Energieausweis-Verstöße häufig passieren
Bußgeldrisiko: Bis zu 10.000 Euro und Abmahnfähigkeit
Die gesetzliche Grundlage: GEG §§79 bis 87
So vermeiden Sie Bußgelder im Inserat
Fazit
FAQ

Warum Energieausweis-Verstöße häufig passieren

Der Ablauf ist meist derselbe: Ein Objekt wird frei, der Inseratstext wird schnell erstellt, und der Energieausweis liegt entweder noch nicht vor, ist abgelaufen oder wurde schlicht nicht konsultiert. Zeitdruck beim Inseratsstart ist die häufigste Ursache für fehlende oder unvollständige Energieausweis-Angaben.

Hinzu kommt, dass der Energieausweis formal für das Gebäude ausgestellt wird, nicht für die einzelne Wohnung. Wer mehrere Einheiten in einem Bestand verwaltet, muss sicherstellen, dass der Ausweis zum richtigen Gebäude gehört und noch gültig ist. Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.

Ohne eine Checkliste, die vor der Inserat-Veröffentlichung alle fünf Pflichtfelder abfragt, entsteht ein systematisches Risiko.

Bußgeldrisiko: Bis zu 10.000 Euro und Abmahnfähigkeit

Ein Verstoß gegen §87 GEG ist eine Ordnungswidrigkeit nach §108 GEG. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 10.000 Euro pro Verstoß. Zuständig sind die Behörden der jeweiligen Bundesländer.

Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil I ZR 4/17 vom 14. Juni 2018 bestätigt, dass fehlende Energieausweis-Angaben im Inserat auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind (UWG). Das bedeutet: Neben dem behördlichen Bußgeld können auch Mitbewerber oder Verbände eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.

Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).

Die gesetzliche Grundlage: GEG §§79 bis 87

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt Energieausweise in den §§79 bis 87.

§79 GEG: Energieausweis muss vorliegen. Der Energieausweis muss für das Gebäude vorliegen. Er wird nicht pro Wohnung, sondern pro Gebäude ausgestellt. Liegt kein gültiger Ausweis vor, ist die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach §80 GEG nicht erfüllbar.

§80 GEG: Vorlage bei Besichtigung und Aushändigung bei Vertragsabschluss. Bei einer Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt oder im Exposé sichtbar gemacht werden. Spätestens beim Abschluss des Mietvertrages muss der Ausweis ausgehändigt werden. Eine elektronische Übermittlung ist zulässig.

§87 Abs. 1 GEG: Fünf Pflichtangaben im Inserat. Alle fünf Angaben müssen im Inserat selbst sichtbar sein, nicht erst auf Nachfrage. Das gilt für Printanzeigen ebenso wie für Online-Portale.

Art des Ausweises

  • Bezeichnung im Ausweis: Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis
  • Beispiel: Verbrauchsausweis

Endenergiebedarf oder -verbrauch

  • Bezeichnung im Ausweis: Kennwert in kWh/(m²·a)
  • Beispiel: 125 kWh/(m²·a)

Wesentliche Energieträger

  • Bezeichnung im Ausweis: Heizungsart
  • Beispiel: Erdgas

Baujahr des Gebäudes

  • Bezeichnung im Ausweis: Baujahr
  • Beispiel: 1985

Energieeffizienzklasse

  • Bezeichnung im Ausweis: Klasse A+ bis H
  • Beispiel: Klasse D
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Fazit

Die fünf Pflichtangaben nach §87 GEG sind klar definiert. Das Risiko entsteht nicht aus Unkenntnis, sondern aus fehlenden Prozessen.

Wer einen Freigabeprozess einsetzt, der die Veröffentlichung eines Inserats ohne vollständige Energieausweis-Daten blockiert, schützt sich vor Bußgeldern bis zu 10.000 Euro und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

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Rechtlicher Hinweis und Quellen

Wir geben keine Rechtsberatung. Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).

Quellen:- §79, §80, §87, §108 GEG (gesetze-im-internet.de)- BGH I ZR 4/17, 14. Juni 2018 (bundesgerichtshof.de)

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