August 4, 2026
Fachwissen für professionelle Vermieter
Problem: Fehlen im Immobilien-Inserat die Pflichtangaben aus dem Energieausweis, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro nach §108 GEG, dazu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Ursache: Energieausweis-Verstöße sind selten Absicht, meistens ein Prozessloch: Zeitdruck beim Inseratsstart, ein Ausweis, der noch nicht vorliegt, abgelaufen ist oder schlicht nicht konsultiert wurde.
These: Ein Freigabeprozess, der vor der Veröffentlichung alle fünf Pflichtangaben nach §87 Abs. 1 GEG prüft und das Inserat bei fehlenden Angaben blockiert, schließt das Risiko strukturell weitgehend aus.
EverReal Redaktion, Insights aus der Praxis von 350+ Immobilienunternehmen. Zuletzt aktualisiert: Juli 2026.
Welche Energieausweis-Angaben müssen ins Inserat?
Direkte Antwort: Immobilien-Inserate müssen bei Neuvermietung nach §87 Abs. 1 GEG fünf Angaben aus dem Energieausweis enthalten: Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a), wesentliche Energieträger, Baujahr des Gebäudes und Energieeffizienzklasse. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit nach §108 GEG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Warum Energieausweis-Verstöße häufig passieren
Der Ablauf ist meist derselbe: Ein Objekt wird frei, der Inseratstext wird schnell erstellt, und der Energieausweis liegt entweder noch nicht vor, ist abgelaufen oder wurde schlicht nicht konsultiert. Zeitdruck beim Inseratsstart ist die häufigste Ursache für fehlende oder unvollständige Energieausweis-Angaben.
Hinzu kommt, dass der Energieausweis formal für das Gebäude ausgestellt wird, nicht für die einzelne Wohnung. Wer mehrere Einheiten in einem Bestand verwaltet, muss sicherstellen, dass der Ausweis zum richtigen Gebäude gehört und noch gültig ist. Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.
Ohne eine Checkliste, die vor der Inserat-Veröffentlichung alle fünf Pflichtfelder abfragt, entsteht ein systematisches Risiko.
Bußgeldrisiko: Bis zu 10.000 Euro und Abmahnfähigkeit
Ein Verstoß gegen §87 GEG ist eine Ordnungswidrigkeit nach §108 GEG. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 10.000 Euro pro Verstoß. Zuständig sind die Behörden der jeweiligen Bundesländer.
Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof mit Urteil I ZR 4/17 vom 14. Juni 2018 bestätigt, dass fehlende Energieausweis-Angaben im Inserat auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind (UWG). Das bedeutet: Neben dem behördlichen Bußgeld können auch Mitbewerber oder Verbände eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.
Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).
Die gesetzliche Grundlage: GEG §§79 bis 87
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt Energieausweise in den §§79 bis 87.
§79 GEG: Energieausweis muss vorliegen. Der Energieausweis muss für das Gebäude vorliegen. Er wird nicht pro Wohnung, sondern pro Gebäude ausgestellt. Liegt kein gültiger Ausweis vor, ist die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach §80 GEG nicht erfüllbar.
§80 GEG: Vorlage bei Besichtigung und Aushändigung bei Vertragsabschluss. Bei einer Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt oder im Exposé sichtbar gemacht werden. Spätestens beim Abschluss des Mietvertrages muss der Ausweis ausgehändigt werden. Eine elektronische Übermittlung ist zulässig.
§87 Abs. 1 GEG: Fünf Pflichtangaben im Inserat. Alle fünf Angaben müssen im Inserat selbst sichtbar sein, nicht erst auf Nachfrage. Das gilt für Printanzeigen ebenso wie für Online-Portale.
Art des Ausweises
- Bezeichnung im Ausweis: Bedarfsausweis / Verbrauchsausweis
- Beispiel: Verbrauchsausweis
Endenergiebedarf oder -verbrauch
- Bezeichnung im Ausweis: Kennwert in kWh/(m²·a)
- Beispiel: 125 kWh/(m²·a)
Wesentliche Energieträger
- Bezeichnung im Ausweis: Heizungsart
- Beispiel: Erdgas
Baujahr des Gebäudes
- Bezeichnung im Ausweis: Baujahr
- Beispiel: 1985
Energieeffizienzklasse
- Bezeichnung im Ausweis: Klasse A+ bis H
- Beispiel: Klasse D
Inserat-Freigabe an die fünf Pflichtfelder koppeln. Ein geführter Workflow, der vor der Inserat-Veröffentlichung alle fünf Energieausweis-Felder prüft und den Publish-Schritt blockiert, wenn Angaben fehlen, verhindert den Verstoß systematisch. EverReal bildet als digitales Fundament einen prüffähigen Vermietungsprozess ab, bei dem der Inserat-Status erst auf "veröffentlichbar" springt, wenn alle Pflichtfelder befüllt sind. Das schließt die fünf Angaben nach §87 Abs. 1 GEG ein.
Ausweis-Beschaffung 4 bis 6 Wochen vorher anstoßen. Zusätzlich empfiehlt sich eine automatische Erinnerung zur Ausweis-Beschaffung 4 bis 6 Wochen vor dem geplanten Neuvermietungstermin. So bleibt ausreichend Zeit, einen abgelaufenen oder fehlenden Ausweis rechtzeitig zu beschaffen, bevor der Inseratsdruck entsteht.
GEG-Nachweise mit Zeitstempel dokumentieren. Die Unterlagen gehören zur revisionssicheren Dokumentation in der Hausverwaltung: Wer im Nachhinein nachweisen muss, dass alle GEG-Anforderungen erfüllt waren, braucht einen Zeitstempel, wann der Ausweis vorlag und wann er im Inserat verwendet wurde.
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Fazit
Die fünf Pflichtangaben nach §87 GEG sind klar definiert. Das Risiko entsteht nicht aus Unkenntnis, sondern aus fehlenden Prozessen.
Wer einen Freigabeprozess einsetzt, der die Veröffentlichung eines Inserats ohne vollständige Energieausweis-Daten blockiert, schützt sich vor Bußgeldern bis zu 10.000 Euro und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.
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Rechtlicher Hinweis und Quellen
Wir geben keine Rechtsberatung. Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).
Quellen:- §79, §80, §87, §108 GEG (gesetze-im-internet.de)- BGH I ZR 4/17, 14. Juni 2018 (bundesgerichtshof.de)
F: Welche fünf Angaben aus dem Energieausweis müssen im Inserat stehen?A: Nach §87 Abs. 1 GEG müssen folgende fünf Angaben im Inserat enthalten sein: (1) Art des Ausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis), (2) Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a), (3) die wesentlichen Energieträger (z.B. Erdgas, Fernwärme), (4) das Baujahr des Gebäudes und (5) die Energieeffizienzklasse (A+ bis H). Alle fünf Angaben müssen im Inserat selbst sichtbar sein, nicht erst auf Nachfrage. Das gilt sowohl für Online-Portale als auch für Printanzeigen.
F: Was passiert, wenn kein Energieausweis vorliegt und ich vermieten will?A: Liegt kein gültiger Energieausweis vor, können die Pflichtangaben nach §87 GEG nicht korrekt im Inserat gemacht werden. Außerdem ist die Vorlage- und Aushändigungspflicht nach §80 GEG nicht erfüllbar. Immobilienverwalter sollten in diesem Fall zuerst einen Energieausweis beim Energieberater oder Gebäudetechniker beauftragen und diesen vor Inseratsbeginn beschaffen. Da Energieausweise bis zu mehrere Wochen in Anspruch nehmen können, empfiehlt sich eine Vorlaufplanung von 4 bis 6 Wochen. Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).
F: Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlenden Energieausweis-Angaben im Inserat?A: Der Bußgeldrahmen nach §108 GEG beträgt bis zu 10.000 Euro pro Ordnungswidrigkeit. Zuständig sind die Behörden der jeweiligen Bundesländer. Zusätzlich hat der BGH (I ZR 4/17, 14. Juni 2018) bestätigt, dass fehlende Angaben auch wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind (UWG). Das bedeutet, dass neben einem behördlichen Bußgeld auch Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände möglich sind, verbunden mit Abmahnkosten und ggf. einer Unterlassungserklärung.
F: Muss ich den Energieausweis bei der Besichtigung dabei haben?A: Ja. §80 GEG verpflichtet Vermieter, den Energieausweis bei Besichtigungen vorzulegen oder im Exposé sichtbar zu machen. Spätestens beim Abschluss des Mietvertrages muss der Ausweis ausgehändigt werden. Eine elektronische Übermittlung (z.B. per E-Mail oder als Anhang im Mieterportal) ist zulässig. Wer den Ausweis bei einer Besichtigung nicht vorlegen kann, verstößt bereits gegen §80 GEG, unabhängig von den Inseratspflichten nach §87 GEG.