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Bonitätsprüfung bei der Mieterauswahl: Was erlaubt ist, was nicht und was die DSK 2026 regelt

Vermietungsberaterin im Gespräch mit einem Mietinteressenten-Paar in einer leeren Wohnung

Problem: Bei der Mieterauswahl werden regelmäßig Daten erhoben, die datenschutzrechtlich nicht zulässig sind, etwa Ausweiskopien oder Selbstauskunftsformulare vor der Besichtigung.

Ursache: Unstrukturierte Prozesse und der verbreitete Irrtum, eine unterschriebene Einwilligung genüge als Rechtsgrundlage, obwohl sie im Mietverhältnis faktisch unwirksam ist.

These: Die DSK-Orientierungshilfe V2 (Januar 2026) gibt eine klare Stufenlogik vor, und wer sie strukturell im Prozessfluss verankert, vermeidet Verstöße im Tagesgeschäft statt sie über Schulungen abzufangen.

EverReal Redaktion, Insights aus der Praxis von 350+ Immobilienunternehmen. Zuletzt aktualisiert: August 2026.

Was ist bei der Bonitätsprüfung in der Mieterauswahl erlaubt?

Direkte Antwort: Bei der Mieterauswahl sind Bonitätsdaten stufenweise zulässig. Bei Erstanfragen und zum Besichtigungstermin dürfen nur Name und Kontaktdaten verarbeitet werden. Sobald Mietinteressenten erklären, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, sind Beschäftigung, Nettogehalt, offene Insolvenzverfahren und Zahlungsausfälle zulässig. Nachweise wie Gehaltsabrechnung oder geschwärzter Kontoauszug folgen erst nach der Entscheidung für eine Bewerberin oder einen Bewerber. Ausweiskopien sind nicht erlaubt. Rechtsgrundlage ist nicht die Einwilligung (unwirksam), sondern Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO; ab der erklärten Mietabsicht ist Art. 6 Abs. 1 lit. b maßgebend. Gelöscht wird, sobald der Zweck entfällt, bei möglichen Ansprüchen nach dem AGG regelmäßig spätestens nach sechs Monaten. Quelle: DSK Orientierungshilfe V2, Januar 2026.

Rechtsgrundlage: Nicht Einwilligung, sondern berechtigtes Interesse

Ein verbreiteter Fehler in der Praxis: Vermieter und Immobilienverwalter lassen Mietinteressenten eine Einwilligungserklärung unterschreiben und gehen davon aus, dass damit die DSGVO-Anforderungen erfüllt sind. Das ist falsch.

Die DSK-Orientierungshilfe V2 hält fest, dass eine Einwilligung im Mietverhältnis keine valide Rechtsgrundlage ist. Das Machtungleichgewicht zwischen Vermieter und Mietinteressent macht eine tatsächlich freiwillige Einwilligung faktisch unwirksam: Der Interessent kann die Einwilligung nicht verweigern, ohne seine Bewerbungschancen zu gefährden.

Rechtsgrundlage beim Besichtigungstermin ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Vermieter haben ein legitimes Interesse daran, den Vermietungsprozess zu organisieren und die dafür nötigen Angaben zu erheben. Auf dieser Stufe sind das im Wesentlichen Name und Kontaktdaten. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nach der Orientierungshilfe beim reinen Besichtigungstermin in aller Regel noch nicht erforderlich. Das berechtigte Interesse trägt also nur, solange die Erhebung auf das Notwendige beschränkt bleibt und die Stufenlogik eingehalten wird.

Diese Grundlage gilt allerdings nicht durchgehend. Sobald Mietinteressenten erklären, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt ist nach der Orientierungshilfe Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO maßgebend und nicht mehr lit. f, und erst ab hier sind Beschäftigung, Nettogehalt und vergleichbare Bonitätsangaben zulässig. Für die Praxis heißt das: Die Rechtsgrundlage wechselt im Verfahren, und sie hängt an der erklärten Mietabsicht, nicht am Besichtigungstermin allein. Steht eine dieser beiden Grundlagen zur Verfügung, ist ein Rückgriff auf die Einwilligung unzulässig.

Was sich 2026 geändert hat: DSK-Orientierungshilfe V2

Die maßgebliche Grundlage für die datenschutzkonforme Bonitätsprüfung bei der Mieterauswahl ist die DSK-Orientierungshilfe V2.0, Januar 2026 (datenschutzkonferenz-online.de). Sie löst die V1.0 vom Januar 2024 ab und enthält überarbeitete Vorgaben zur Stufenlogik, zu zulässigen Datenarten und zur Rechtsgrundlage.

Wer sich noch auf die V1.0 stützt oder die Aktualisierung noch nicht eingearbeitet hat, arbeitet mit veralteter Grundlage. Die V2 ist seit Januar 2026 die gültige Referenz. Im Folgenden werden ausschließlich die Vorgaben der V2 dargestellt.

Die Stufenlogik: Was wann zulässig ist

Die DSK-Orientierungshilfe V2 strukturiert die zulässige Datenverarbeitung nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens und unterscheidet dabei bis zu drei Zeitpunkte. Frühzeitige Datenerhebung ist nicht zulässig.

Stufe 1: Inserat, Erstanfrage und Besichtigungstermin

  • Zulässige Daten: Name, Kontaktdaten
  • Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind hier in aller Regel noch nicht erforderlich
  • Die Angaben dürfen durch Vorzeigen des Personalausweises überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. Eine Ausweiskopie ist auch dabei unzulässig.

Stufe 2: Erklärung, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen

  • Zulässige Daten: Beschäftigung, Höhe des Nettoeinkommens und der Betrag, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Miete zur Verfügung steht, offene Insolvenzverfahren, Zahlungsausfälle bei Miete
  • Auslöser ist die erklärte Mietabsicht, nicht die Besichtigung allein
  • Praxis-Richtwert, nicht aus der Orientierungshilfe: Die Bruttokaltmiete soll etwa ein Drittel des Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Stufe 3: Entscheidung für eine Bewerberin oder einen Bewerber

  • Zulässig ist jetzt der Nachweis der Einkommensverhältnisse, etwa durch Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Einkommensteuerbescheid oder Kontoauszug in Kopie, jeweils unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben
  • Auch eine Bonitätsauskunft gehört auf diese Stufe und darf nur die für das Mietverhältnis erforderlichen Angaben enthalten

Nie zulässig, unabhängig von der Stufe

  • Ausweiskopie, ungeschwärzte Kontoauszüge, Selbstauskunftsformulare vor der Besichtigung

Die Stufenlogik ist nicht optional. Ein Selbstauskunftsformular, das bereits vor der Besichtigung ausgefüllt werden soll, verstößt gegen die DSK-Vorgaben. Gleiches gilt für die Anforderung einer Ausweiskopie zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens.

Datenabfragen erst nach dem Besichtigungsschritt freischalten

Die häufigsten Datenschutzverstöße bei der Mieterauswahl entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus unstrukturierten Prozessen: Ein Mitarbeiter schickt das Selbstauskunftsformular bereits vor der Besichtigung, ein anderer fordert den Ausweis als Scan an, ein dritter speichert Unterlagen ohne Löschfrist. Ein geführter prüffähiger Vermietungsprozess stellt die Stufenlogik strukturell sicher: Weiterführende Datenabfragen werden erst nach dem Besichtigungsschritt freigeschaltet.

Kein Datenfeld für Ausweiskopien

Das Datenfeld für Ausweiskopien existiert systemseitig nicht. Auf diese Weise wird die DSK-Stufenlogik nicht durch Schulungen und Aushänge sichergestellt, sondern durch den Prozessfluss selbst. Das reduziert das Risiko von Abweichungen im Tagesgeschäft erheblich.

Löschfrist automatisch erinnern

Nach einer Ablehnung löst der Prozess eine Erinnerung zur Wahrung der Löschfrist aus. So bleibt die Löschung nachvollziehbar im Ablauf verankert, statt vom Gedächtnis einzelner Mitarbeitender abzuhängen.

Datenschutz als Gesamtverantwortung mitdenken

Die Stufenlogik bei der Bonitätsprüfung ist ein Baustein der datenschutzrechtlichen Pflichten, nicht deren Gesamtheit. Ergänzende Hinweise zur datenschutzrechtlichen Gesamtverantwortung in der Verwaltung finden sich im Artikel zur DSGVO in der Hausverwaltung.

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Fazit

Die Bonitätsprüfung bei der Mieterauswahl ist nicht verboten, sondern präzise geregelt. Die DSK-Orientierungshilfe V2 (Januar 2026) legt fest, welche Daten wann erhoben werden dürfen, welche Rechtsgrundlage gilt und wie lange Daten aufbewahrt werden dürfen. Wer die Stufenlogik kennt und strukturell im Prozess verankert, schützt die Verwaltung vor vermeidbaren Risiken.

Ausweiskopien sind nicht zulässig. Einwilligungen sind keine valide Rechtsgrundlage. Bewerberdaten sind zu löschen, sobald der Zweck entfällt; kommen Ansprüche nach dem AGG in Betracht, nennt die Orientierungshilfe regelmäßig spätestens sechs Monate.

Schufa-Score als automatisierte Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, curia.europa.eu) entschieden, dass ein Schufa-Score als automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO gilt, wenn er bei einer Ablehnung eine "maßgebliche Rolle" spielt. Das bedeutet: Wenn ein Mietinteressent allein oder wesentlich aufgrund eines Schufa-Scores abgelehnt wird, unterliegt dieser Vorgang den Anforderungen von Art. 22 DSGVO, einschließlich der Informationspflicht und des Rechts auf menschliche Überprüfung.

Hinweis zur Produktverfügbarkeit: Das Schufa Wohnungsscoring, das früher Vermietern direkt zugänglich war, wurde zum 1. April 2024 eingestellt. Es steht Vermietern und Immobilienverwaltern seitdem nicht mehr zur Verfügung.

Löschpflichten: Wann müssen Bewerberdaten gelöscht werden?

Die DSK-Orientierungshilfe V2 nennt keine pauschale Regelfrist, sondern knüpft an den Zweck an:

  • Grundsatz: Löschung, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO), bei einer Absage also unmittelbar danach
  • Wenn Ansprüche nach dem AGG in Betracht kommen: regelmäßig spätestens nach sechs Monaten, soweit keine weitere Geltendmachung von Ansprüchen infrage kommt
  • Ausnahme: längere Aufbewahrung, wenn ein Rechtsstreit konkret zu erwarten oder bereits anhängig ist

Die Ausnahme muss dokumentiert und begründet werden. Eine pauschale Aufbewahrung zur Sicherheit ohne konkreten Anlass ist datenschutzrechtlich nicht ausreichend. Die Löschfrist gilt für alle im Bewerbungsprozess erhobenen Daten, also auch für Bonitätsunterlagen und Nachweise.

Eine revisionssichere Dokumentation in der Hausverwaltung hilft dabei, Löschfristen nachvollziehbar zu verwalten und im Streitfall den Nachweis fristgerechter Löschung zu führen.

Wir geben keine Rechtsberatung. Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).

Quellen:- DSK-Orientierungshilfe V2.0, Januar 2026- EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21- Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. a und Art. 22 DSGVO

Reifegrad-Check: Wie DSGVO-konform prüfen Sie Bonität?

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Bonitätsprüfung bei der Mieterauswahl: Was erlaubt ist, was nicht und was die DSK 2026 regelt

Vermietungsberaterin im Gespräch mit einem Mietinteressenten-Paar in einer leeren Wohnung

Problem: Bei der Mieterauswahl werden regelmäßig Daten erhoben, die datenschutzrechtlich nicht zulässig sind, etwa Ausweiskopien oder Selbstauskunftsformulare vor der Besichtigung.

Ursache: Unstrukturierte Prozesse und der verbreitete Irrtum, eine unterschriebene Einwilligung genüge als Rechtsgrundlage, obwohl sie im Mietverhältnis faktisch unwirksam ist.

These: Die DSK-Orientierungshilfe V2 (Januar 2026) gibt eine klare Stufenlogik vor, und wer sie strukturell im Prozessfluss verankert, vermeidet Verstöße im Tagesgeschäft statt sie über Schulungen abzufangen.

EverReal Redaktion, Insights aus der Praxis von 350+ Immobilienunternehmen. Zuletzt aktualisiert: August 2026.
Inhaltsverzeichnis
Was ist bei der Bonitätsprüfung in der Mieterauswahl erlaubt?
Rechtsgrundlage: Nicht Einwilligung, sondern berechtigtes Interesse
Was sich 2026 geändert hat: DSK-Orientierungshilfe V2
Die Stufenlogik: Was wann zulässig ist
So prüfen Sie Bonität DSGVO-konform
Fazit
FAQ

Rechtsgrundlage: Nicht Einwilligung, sondern berechtigtes Interesse

Ein verbreiteter Fehler in der Praxis: Vermieter und Immobilienverwalter lassen Mietinteressenten eine Einwilligungserklärung unterschreiben und gehen davon aus, dass damit die DSGVO-Anforderungen erfüllt sind. Das ist falsch.

Die DSK-Orientierungshilfe V2 hält fest, dass eine Einwilligung im Mietverhältnis keine valide Rechtsgrundlage ist. Das Machtungleichgewicht zwischen Vermieter und Mietinteressent macht eine tatsächlich freiwillige Einwilligung faktisch unwirksam: Der Interessent kann die Einwilligung nicht verweigern, ohne seine Bewerbungschancen zu gefährden.

Rechtsgrundlage beim Besichtigungstermin ist das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Vermieter haben ein legitimes Interesse daran, den Vermietungsprozess zu organisieren und die dafür nötigen Angaben zu erheben. Auf dieser Stufe sind das im Wesentlichen Name und Kontaktdaten. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind nach der Orientierungshilfe beim reinen Besichtigungstermin in aller Regel noch nicht erforderlich. Das berechtigte Interesse trägt also nur, solange die Erhebung auf das Notwendige beschränkt bleibt und die Stufenlogik eingehalten wird.

Diese Grundlage gilt allerdings nicht durchgehend. Sobald Mietinteressenten erklären, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt ist nach der Orientierungshilfe Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO maßgebend und nicht mehr lit. f, und erst ab hier sind Beschäftigung, Nettogehalt und vergleichbare Bonitätsangaben zulässig. Für die Praxis heißt das: Die Rechtsgrundlage wechselt im Verfahren, und sie hängt an der erklärten Mietabsicht, nicht am Besichtigungstermin allein. Steht eine dieser beiden Grundlagen zur Verfügung, ist ein Rückgriff auf die Einwilligung unzulässig.

Was sich 2026 geändert hat: DSK-Orientierungshilfe V2

Die maßgebliche Grundlage für die datenschutzkonforme Bonitätsprüfung bei der Mieterauswahl ist die DSK-Orientierungshilfe V2.0, Januar 2026 (datenschutzkonferenz-online.de). Sie löst die V1.0 vom Januar 2024 ab und enthält überarbeitete Vorgaben zur Stufenlogik, zu zulässigen Datenarten und zur Rechtsgrundlage.

Wer sich noch auf die V1.0 stützt oder die Aktualisierung noch nicht eingearbeitet hat, arbeitet mit veralteter Grundlage. Die V2 ist seit Januar 2026 die gültige Referenz. Im Folgenden werden ausschließlich die Vorgaben der V2 dargestellt.

Die Stufenlogik: Was wann zulässig ist

Die DSK-Orientierungshilfe V2 strukturiert die zulässige Datenverarbeitung nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens und unterscheidet dabei bis zu drei Zeitpunkte. Frühzeitige Datenerhebung ist nicht zulässig.

Stufe 1: Inserat, Erstanfrage und Besichtigungstermin

  • Zulässige Daten: Name, Kontaktdaten
  • Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind hier in aller Regel noch nicht erforderlich
  • Die Angaben dürfen durch Vorzeigen des Personalausweises überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. Eine Ausweiskopie ist auch dabei unzulässig.

Stufe 2: Erklärung, eine konkrete Wohnung anmieten zu wollen

  • Zulässige Daten: Beschäftigung, Höhe des Nettoeinkommens und der Betrag, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Miete zur Verfügung steht, offene Insolvenzverfahren, Zahlungsausfälle bei Miete
  • Auslöser ist die erklärte Mietabsicht, nicht die Besichtigung allein
  • Praxis-Richtwert, nicht aus der Orientierungshilfe: Die Bruttokaltmiete soll etwa ein Drittel des Nettoeinkommens nicht überschreiten.

Stufe 3: Entscheidung für eine Bewerberin oder einen Bewerber

  • Zulässig ist jetzt der Nachweis der Einkommensverhältnisse, etwa durch Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Einkommensteuerbescheid oder Kontoauszug in Kopie, jeweils unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben
  • Auch eine Bonitätsauskunft gehört auf diese Stufe und darf nur die für das Mietverhältnis erforderlichen Angaben enthalten

Nie zulässig, unabhängig von der Stufe

  • Ausweiskopie, ungeschwärzte Kontoauszüge, Selbstauskunftsformulare vor der Besichtigung

Die Stufenlogik ist nicht optional. Ein Selbstauskunftsformular, das bereits vor der Besichtigung ausgefüllt werden soll, verstößt gegen die DSK-Vorgaben. Gleiches gilt für die Anforderung einer Ausweiskopie zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens.

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Fazit

Die Bonitätsprüfung bei der Mieterauswahl ist nicht verboten, sondern präzise geregelt. Die DSK-Orientierungshilfe V2 (Januar 2026) legt fest, welche Daten wann erhoben werden dürfen, welche Rechtsgrundlage gilt und wie lange Daten aufbewahrt werden dürfen. Wer die Stufenlogik kennt und strukturell im Prozess verankert, schützt die Verwaltung vor vermeidbaren Risiken.

Ausweiskopien sind nicht zulässig. Einwilligungen sind keine valide Rechtsgrundlage. Bewerberdaten sind zu löschen, sobald der Zweck entfällt; kommen Ansprüche nach dem AGG in Betracht, nennt die Orientierungshilfe regelmäßig spätestens sechs Monate.

Schufa-Score als automatisierte Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-634/21, curia.europa.eu) entschieden, dass ein Schufa-Score als automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO gilt, wenn er bei einer Ablehnung eine "maßgebliche Rolle" spielt. Das bedeutet: Wenn ein Mietinteressent allein oder wesentlich aufgrund eines Schufa-Scores abgelehnt wird, unterliegt dieser Vorgang den Anforderungen von Art. 22 DSGVO, einschließlich der Informationspflicht und des Rechts auf menschliche Überprüfung.

Hinweis zur Produktverfügbarkeit: Das Schufa Wohnungsscoring, das früher Vermietern direkt zugänglich war, wurde zum 1. April 2024 eingestellt. Es steht Vermietern und Immobilienverwaltern seitdem nicht mehr zur Verfügung.

Löschpflichten: Wann müssen Bewerberdaten gelöscht werden?

Die DSK-Orientierungshilfe V2 nennt keine pauschale Regelfrist, sondern knüpft an den Zweck an:

  • Grundsatz: Löschung, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO), bei einer Absage also unmittelbar danach
  • Wenn Ansprüche nach dem AGG in Betracht kommen: regelmäßig spätestens nach sechs Monaten, soweit keine weitere Geltendmachung von Ansprüchen infrage kommt
  • Ausnahme: längere Aufbewahrung, wenn ein Rechtsstreit konkret zu erwarten oder bereits anhängig ist

Die Ausnahme muss dokumentiert und begründet werden. Eine pauschale Aufbewahrung zur Sicherheit ohne konkreten Anlass ist datenschutzrechtlich nicht ausreichend. Die Löschfrist gilt für alle im Bewerbungsprozess erhobenen Daten, also auch für Bonitätsunterlagen und Nachweise.

Eine revisionssichere Dokumentation in der Hausverwaltung hilft dabei, Löschfristen nachvollziehbar zu verwalten und im Streitfall den Nachweis fristgerechter Löschung zu führen.

Wir geben keine Rechtsberatung. Rechtliche Einzelfragen klären Immobilienverwalter am besten mit einem Fachanwalt oder ihrem Verband (VDIV, IVD).

Quellen:- DSK-Orientierungshilfe V2.0, Januar 2026- EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21- Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 6 Abs. 1 lit. f, Art. 17 Abs. 1 lit. a und Art. 22 DSGVO

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