Wer zahlt die Maklerprovision?
Wer die Maklercourtage übernimmt, hängt in Deutschland davon ab, ob es sich um Immobilienvermietung oder um einen (Ver-)kauf handelt.
Maklercourtage bei Vermietung
Seit Einführung des Bestellerprinzips am 1. Juni 2015 zahlt der Besteller des Immobilienmaklers, meist der Vermieter, die Maklerprovision.
Damit sollen Mieter entlastet werden. Sie mussten in der Vergangenheit meist selbst die Maklercourtage bezahlen, wenn sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben.
Abweichende Bestimmungen im Provisionsvertrag sind nicht zulässig. Manche Vermieter verlangen jedoch hohe Abstandszahlungen, etwa für eine Einbauküche. So versuchen sie, die Maklerkosten indirekt über den Mieter zu decken, obwohl das Gesetz solche Umgehungen verbietet.
Maklercourtage bei Immobilienkauf und -verkauf
2020 wurde die Vorlage zur Neuregelung der Maklerprovision angenommen. Diese schreibt vor, dass die Maklercourtage vom Käufer und dem Käufer prinzipiell geteilt werden muss.
Ziel ist es, Immobilienkäufer von den Erwerbsnebenkosten zu entlasten. Nach diesem Gesetz sind drei Szenarien möglich, wie die Maklerprovision geregelt werden kann:
- Der Makler schließt als Vermittler einen Vertrag mit Käufer und Verkäufer. Vereinbart wird eine Doppelprovision, wobei jede Partei 50 Prozent der Courtage übernimmt. Der Makler wird für beide Parteien tätig (§ 656c BGB) und geht mit beiden ein Arbeitsverhältnis ein. Wichtig: Trifft der Makler mit einer der beiden Parteien die Vereinbarung, keine Courtage zu verlangen, darf er auch von der anderen Partei keine Courtage fordern.
- Nur eine Partei (Käufer oder Verkäufer) schließt einen Vertrag mit dem Makler. Da auch die andere Partei einen Vorteil von der Vermittlungsleistung des Maklers hat, kann sie sich verpflichten oder verpflichtet werden, einen Teil der Provision zu übernehmen (Abwälzung von maximal 50 %). Der Makler wird aber nur für die Partei tätig, mit der er den Vertrag geschlossen hat. Wichtig: Der Auftraggeber muss seinen Anteil zuerst bezahlen und der zweiten Partei nachweisen (§ 656d BGB).
- Eine Partei übernimmt die volle Maklercourtage. Wenn Verkäufer und Makler eine sog. Innenprovision (Verkäufercourtage) vereinbaren, zahlt der Verkäufer die gesamte Provision inkl. Mehrwertsteuer. Für den Käufer kann der Makler die Immobilie dann provisionsfrei anbieten. Erteilt hingegen ein Käufer dem Makler einen Suchauftrag und der Makler hat zum gegebenen Zeitpunkt keine passende Immobilie im Portfolio, schließen Käufer und Makler einen Vertrag über Außenprovision (Käufercourtage) ab. Die Courtage bezahlt dann allein der Käufer, für den der Makler die Suche übernimmt.
Die neue Vorlage zur Aufteilung der Provision für Geschäfte mit Immobilien gilt nur beim Kauf oder Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Diese Regelung greift, wenn der Käufer zugleich ein Verbraucher ist (§ 656b BGB).
Allerdings findet die Regelung keine Anwendung für Geschäfte mit Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder Immobilien mit gemischter Nutzung. Auch unbebaute Grundstücke sind von diesem Gesetz ausgeschlossen.